Spesenreglemente und Lohnausweise
Stellt der Nachweis der effektiven Spesen für eine Unternehmung einen zu grossen Aufwand dar, besteht die Möglichkeit, der kantonalen Steuerverwaltung ein Spesenreglement zur Prüfung einzureichen.
Spesenreglement
Im allgemeinen Spesenreglement werden insbesondere Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Repräsentationsauslagen beziehungsweise deren Ersatz geregelt.
Im Reglement für leitende Mitarbeitende werden zudem zur Erledigung von Kleinauslagen Spesenabgeltungen im Sinne von Zeitpauschalen zugelassen. Dies, weil insbesondere für Repräsentations- und Bagatellspesen die entsprechenden Belege nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen sind.
Anpassung Berufskostenverordnung des Bundes per 1. Januar 2022
Gemäss Artikel 5a der angepassten eidgenössischen Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) wurde per 1. Januar 2022 der pauschale Privatanteil für die private Benutzung des Geschäftsautos von monatlich 0,8 auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises erhöht. Neu ist in der pauschalen Berechnung des Privatanteils die private Nutzung des Geschäftsautos inklusive Arbeitsweg enthalten.
Der Kanton Zug schloss sich dieser Regelung an. Personen, welche vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und bei denen der Privatanteil mit 0,9 Prozent pro Monat im Lohnausweis aufgerechnet wird, müssen demnach den geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg in der persönlichen Steuererklärung seit der Steuerperiode 2022 nicht mehr als Einkommen aufrechnen. In der Folge entfällt auch der Abzug für den Arbeitsweg. Zudem erübrigt sich für Arbeitgeber die Angabe des Aussendienstanteils auf dem Lohnausweis.
Die Anpassungen gelten auch für die von der Steuerverwaltung Zug bereits genehmigten Spesenreglemente. Eine Anpassung der bestehenden Reglemente ist somit in diesem Punkt nicht notwendig.
Lohnausweis
Seit der Steuerperiode 2007 muss das neue eidgenössische Lohnausweisformular verwendet werden.
Gemäss Artikel 5a der angepassten eidgenössischen Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) wird per 1. Januar 2022 der pauschale Privatanteil für die private Benutzung des Geschäftsautos von monatlich 0,8 auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises erhöht. Neu ist in der pauschalen Berechnung des Privatanteils die private Nutzung des Geschäftsautos inklusive Arbeitsweg enthalten. Bitte beachten Sie die neue Wegleitung zum Lohnausweis.
Sämtliche Formulare finden Sie auch auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Ein Programm zur Erstellung der Lohnausweise mit aufgedrucktem Barcode wird durch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) zur Verfügung gestellt. Den Link zur Webapplikation finden Sie unten.
Abteilung
Juristische Personen Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00