Sonderschulung
Der Kanton Zug sorgt für eine angemessene und bedarfsgerechte Grundschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung bis längstens zum 20. Altersjahr. Ob eine Schülerin bzw. ein Schüler einen Bedarf an Sonderschulung hat, klärt der Schulpsychologische Dienst (SPD) ab.
Formen der Sonderschulung
Der Schulpsychologische Dienst (SPD) verfasst auf der Basis einer umfassenden Abklärung eine Empfehlung für die zukünftige Schulung. In Absprache mit den Beteiligten empfiehlt er den Schulort und die Schulungsform.
Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an Sonderschulung werden, wenn immer möglich, in der Regelschule bzw. -klasse unterrichtet.
Eine Sonderschulung in der Regelschule wird «integrative Sonderschulung (IS)» genannt. Fachpersonen unterstützen diese Schülerinnen und Schüler gezielt. Für die notwendige fachliche Unterstützung der Schule und der Familie ist eine Sonderschule (sonderpädagogisches Kompetenzzentrum) zuständig.
In den «Richtlinien Integrative Sonderschulung» erfahren Sie mehr über die Rahmenbedingungen dieser Sonderschulungsform.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr integrativ in der Regelschule geschult werden, wird eine Sonderschulung in einer kantonal anerkannten Sonderschule geprüft. Die Zuger Sonderschulen bieten insbesondere Plätze für Kinder und Jugendliche in der Tagesschule. Einige Sonderschulen bieten auch Internatsplätze an. Das Angebot variiert je nach Sonderschule.
Sonderschulen im Kanton Zug
Nachfolgend finden Sie die Institutionen resp. Sonderschulen, mit welchen der Kanton Zug eine Leistungsvereinbarung im Bereich der Sonderpädagogik abgeschlossen hat.
Lorzenweidstrasse 1
6332 Hagendorn
www.hzhagendorn.ch
Tagesschule und integrative Sonderschulung sowie Internat für Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I mit geistiger oder mehrfacher Behinderung
Schulzentrum Maria Opferung
Klosterstrasse 2a
6300 Zug
www.stadtschulenzug.ch
Tagesschule und integrative Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I mit geistiger Behinderung
Zugerbergstrasse 22
6300 Zug
www.horbach.ch
Tagesschule und integrative Sonderschulung sowie Internat für Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe I mit schwerer Verhaltensauffälligkeit
Zugerstrasse 15
6314 Unterägeri
www.bossard-schule.ch
Tagesschule, integrative Sonderschulung sowie Internat für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit schwerer Verhaltensauffälligkeit und/oder Sprachbehinderung
Heilpädagogisches Schul- und Beratungszentrum
Landhausstrasse 20
6340 Baar
www.sonnenberg-baar.ch
Heilpädagogische Früherziehung für sehgeschädigte Kinder, Tagesschule, integrative Sonderschulung (B&U) sowie Internat für sehbehinderte und blinde Kinder und Jugendliche der Primar- und Sekundarstufe I
Tagesschule, integrative Sonderschulung sowie Internat für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit schwerer Verhaltensauffälligkeit und/oder Sprachbehinderung
Höhenweg 80
6314 Unterägeri
www.sprachi-unteraegeri.ch
Tagesschule, integrative Sonderschulung sowie Internat für Schülerinnen und Schüler der Kindergarten- und Primarstufe mit schwerer Sprachbehinderung
Bildung | Betreuung | Beratung
Mitteldorfstrasse 21
6315 Oberägeri
www.schulplus.ch
Tagesschule für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und integrative Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe I mit schwerer Verhaltensauffälligkeit
Steckbrief Zuger Sonderschulen
Unter dem Steckbrief Zuger Sonderschulen sind die Leistungen der einzelnen Sonderschulen genauer beschrieben.
Steckbrief Zuger Sonderschulen
Adressliste Zuger Sonderschulen und HPD
Zuweisung
Der SPD trifft die notwendigen Abklärungen für die Sonderschulung. Er bezieht alle Beteiligten, insbesondere die Rektorin, den Rektor und die Erziehungsberechtigten, in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt dem Kanton Antrag auf eine Mitfinanzierung.
Der Kanton entscheidet nach Prüfung des Antrags des SPD über die Mitfinanzierung der Sonderschulung.
Die Wohnsitzgemeinde entscheidet schliesslich über die Zuweisung eines Kindes zur Sonderschulung. Der Antrag des SPD und der kantonale Mitfinanzierungsentscheid bilden die Grundlage für diesen Entscheid.
In der Verordnung zum Schulgesetz Anhang 1 finden Sie das erläuterte Zuweisungsverfahren.
BGS 412.111-A1 - Verordnung zum Schulgesetz (Anhang 1: Verfahren bei der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen zu einer Sonderschulung)
Finanzierung
Kanton und Gemeinde tragen die Kosten der Sonderschulung je zur Hälfte.
Weisen Erziehungsberechtigte ihr Kind direkt, d.h. ohne Entscheid durch die Gemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, einer Sonderschule zu, entfällt der Kantonsbeitrag.
Die Erziehungsberechtigten zahlen einen Beitrag an die Verpflegungskosten ihrer Kinder sowie allfällige Nebenkosten gemäss Vereinbarung mit der Sonderschule. Der Elternbeitrag beläuft sich jährlich bei Tagesschulbesuch auf Fr. 1000.- und bei Internatsbesuch auf Fr. 2700.-.
Die Erziehungsberechtigten übernehmen zudem die Kosten für Betreuungsangebote, die über die Öffnungszeiten der Sonderschule hinausgehen.
Schülerinnen und Schüler, die den Weg zur Sonderschule nicht selbständig zurücklegen können, haben Anspruch auf kostenlosen Transport. Die Sonderschulen organisieren den Transport zwischen Elternhaus und Schule.
Beim Besuch einer Sonderschule ausserhalb des Kantons Zug sind die Erziehungsberechtigten für die Organisation des Transports zuständig, wenn die ausserkantonalen Sonderschulen keinen Transport organisieren.
Für Lernende in Sonderschulen des Kantons Zug organisieren in der Regel die Institutionen den Transport vom Elternhaus zur Schule. Die Sonderschulen werden mit der Transportkostenpauschale dafür entschädigt (abgestuft nach externer und interner Schulungsform).
Montag bis Freitag 08:15 - 11:45 13:30 - 17:00
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