Arzneimittelbezug
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist für bestimmte Personen erlaubt. Erfahren Sie mehr über den Bewilligungsstatus, der für den Bezug von Arzneimitteln notwendig ist.
Arzneimittelbezug aus dem Grosshandel
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist folgenden Personen erlaubt:
Alle Personen und Betriebe mit Detailhandelsbewilligung
z. B. öffentlichen Apotheken, Drogerien, Heimapotheken, ärztlichen Privatapotheken
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung
Der Bezug zur Anwendung in der Praxis ist auch ohne Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln möglich, aber
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die Bezugsmenge und die Art der Arzneimittel muss für den Fachbereich dieser Personen und für die Anwendung in der Praxis plausibel sein.
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Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen zudem ausschliesslich Arzneimittel beziehen, welche im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung stehen.
Angaben zu Personen und Betrieben mit Detailhandelsbewilligung
Angaben zu Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten
Selbständig Tätige nicht universitäre Medizinalpersonen
z. B. Fachbereiche Geburtshilfe, Rettungssanität, anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin etc.
Diese sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden.
- Fachleute der Komplementärmedizin dürfen ausschliesslich Arzneimittel der therapeutischen Fachrichtung beziehen, für welche sie eine anerkannte Ausbildung nachgewiesen haben (vgl. auch die von Swissmedic bezeichneten, für Ihre Fachrichtung zugelassenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, Stand 30.06.2020).