Ausländerrechtliche Massnahmen und Vollzug
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die ausländerrechtlichen Massnahmen. Zu den Vollzugsmassnahmen gehören neben der administrativen Haft auch die Ein- und die Ausgrenzung.
Widerrufsgründe und Integrationskriterien
Die Widerrufsgründe für die einzelnen Bewilligungsarten ergeben sich aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG).
Die Integrationskriterien sind ebenfalls im Gesetz festgehalten. Es handelt sich dabei um:
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Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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Respektierung der Werte der Bundesverfassung
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Sprachkompetenzen
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Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung
Rückstufung
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind (Rückstufung).
Die Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Art. 62a Abs. 1 VZAE).
Wegweisungsvollzug
Erfolgt der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und die Wegweisung, so muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. Gleiches gilt für Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.
Zwangsweise Rückführung
Erfolgt die Rückkehr nicht freiwillig, können die Betroffenen unter Anwendung von Zwangsmassnahmen in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden. Für die Anordnung der Vollzugsmassnahmen ist das Amt für Migration zuständig.
Vollzugsmassnahmen:
Ein- und Ausgrenzungen sind Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung und Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs. Eine Eingrenzung ist das behördliche Verbot, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen, eine Ausgrenzung das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten. Beide Formen stellen eine Freiheitsbeschränkung dar.
Ein- und Ausgrenzungen sollen den Betroffenen zudem bewusst machen, dass sie sich hier illegal aufhalten und nicht vorbehaltlos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren können.
Im Kanton Zug kann nur das Amt für Migration diese Freiheitsbeschränkungen auferlegen.
Verstösse gegen die Auflagen werden strafrechtlich verfolgt und können die Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft zur Folge haben.
Bei der ausländerrechtlichen Haft spricht man von Administrativhaft. Die Haft dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherstellung der kontrollierten Ausreise. Dazu gehören die Vorbereitungshaft, die Ausschaffungshaft und die Durchsetzungshaft. Diese werden vom Amt für Migration angeordnet und innert 96 Stunden durch das Verwaltungsgericht Zug überprüft. Die maximale Haftdauer beträgt insgesamt 18 Monate. Die ausländerrechtliche Administrativhaft muss getrennt vom strafprozessualen und strafrechtlichen Freiheitsentzug erfolgen.
Das Amt für Migration kann eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft nehmen. So wird die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens sichergestellt, bei dem eine Landesverweisung droht.
Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, kann das Amt für Migration die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter bestimmten Voraussetzungen in Haft nehmen. Die genauen Voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) festgehalten.
Hat eine Person ihre Ausreisepflicht aus der Schweiz innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung wegen ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, kann die betroffene Person in Haft genommen werden. Damit wird der Ausreisepflicht Nachdruck verschafft.
Vollzug im Asylbereich
Lehnt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel über die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. In diesen Fällen obliegt dem Kanton die gesetzliche Pflicht, die Wegweisung zu vollziehen. Dazu können die oben genannten Massnahmen angewendet werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rückkehrhilfe grundsätzlich gegeben, informiert die Rückkehrberatungsstelle die betroffene Person über das konkrete Vorgehen.
Nimmt die betroffene Person die Rückkehrhilfe nicht in Anspruch oder ist davon ausgeschlossen, wird sie vom Amt für Migration innerhalb der gesetzten Ausreisefrist zu einem Gespräch vorgeladen. Dabei wird die ausländische Person auf die Ausreisepflicht sowie die Folgen bei deren Verletzung hingewiesen und aufgefordert, heimatliche Reisepapiere zu beschaffen.
Sobald ein Reisepapier oder eine diesbezügliche Zusage durch die zuständige diplomatische Vertretung vorliegt, wird die Ausreise organisiert.
Sofern die ausländische Person im bisherigen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wird die selbstständige Ausreise angestrebt. Bei mangelndem Kooperationswillen oder anderem Fehlverhalten der betroffenen Person wird der Vollzug der Wegweisung mit dem Einsatz von Zwangsmassnahmen sichergestellt.
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