Vormerkungen
Im Grundbuch können persönliche Rechte (Art. 959 des ZGB), Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 des ZGB) sowie vorläufige Eintragungen behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 des ZGB) als sogenannte Vormerkung eingetragen werden.
Beispiele und rechtliche Wirkung von Vormerkungen
- Beispiele für die Vormerkung von persönlichen Rechten (Art. 959 des ZGB) sind die Vormerkung von Miet- und Pachtverträgen oder von Vorkaufsrechten.
- Eine Vormerkung einer Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 des ZGB) stellt zum Beispiel die Vormerkung der Pfändung eines Grundstückes durch das Betreibungsamt dar.
- Die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 des ZGB) ist zum Beispiel die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Vormerkungen begründen keine dinglichen Rechte, sie sichern aber die ihnen zugrunde liegenden Rechte gegenüber später begründeten dinglichen oder vorgemerkten Rechten.
Vormerkung Mietvertrag
Durch die Vormerkung eines befristeten Mietvertrages im Grundbuch kann eine vorzeitige Kündigung verhindert werden. Bei einem Wechsel der Eigentümerschaft kann die neue Eigentümerschaft nämlich das Mietverhältnis nicht wegen dringendem Eigenbedarf auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen. Vielmehr muss sie sich an den vertraglich allenfalls anders vereinbarten Kündigungstermin halten.
Die Voraussetzungen für die Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch sind:
- Befristeter Mietvertrag mit sämtlichen darin erwähnten Bestandteilen oder Beilagen im Original;
- Die Möglichkeit der Vormerkung des Mietverhältnisses muss im Mietvertrag schriftlich vereinbart sein (Vormerkungsabrede);
- Soll auch die Option auf eine Vertragsverlängerung nach Ablauf der ordentlichen Mietdauer vorgemerkt werden, so muss diese Optionsmöglichkeit ebenfalls schriftlich im Mietvertrag vereinbart sein;
- Aus dem Mietvertrag hat eindeutig hervorzugehen, welche Grundstücksnummern durch den Mietgegenstand betroffen sind.
Zur Abgabe der Grundbuchanmeldung ist grundsätzlich die Grundeigentümerschaft befugt. Im Mietvertrag kann auch die Mieterschaft zur Abgabe der Grundbuchanmeldung bevollmächtigt werden.
Die Grundbuchanmeldung muss zwingend Folgendes enthalten:
- Antrag zur Vormerkung des Mietvertrags sowie
- Angaben zu betroffenem Grundstück (Grundstücknummer, Gemeinde) sowie Dauer der Vormerkung (allenfalls inklusive Hinweis auf Option).
Beim Schreiben der Grundbuchanmeldung ist Ihnen das Amt für Grundbuch und Geoinformation gerne behilflich.
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