Richtlinien zur Einsicht in Urteile
Die Urteile des Obergerichts sind seit dem 1. Januar 2022 und diejenigen des Verwaltungsgerichts seit dem 1. Januar 2020 je über eine eigene Datenbank abrufbar. Was für die Einsicht in ältere Entscheide oder solche des Kantons- bzw. Strafgerichts oder der Staatsanwaltschaft gilt, erfahren Sie hier.
Geltungsbereich
Das Obergericht des Kantons Zug hat Richtlinien erlassen, die die öffentliche Einsicht in Urteile der Zivil- und Strafjustiz im Detail regeln (siehe Download unten).
Diese Richtlinien betreffen Entscheide, welche gemäss Bundesrecht öffentlich sind und – im Strafbereich – nicht mündlich eröffnet wurden oder Entscheide, in welche interessierte Personen gemäss Bundesrecht Einsicht nehmen können. Das sind insbesondere Strafbefehle, Urteile des Strafgerichts und der Strafabteilung des Obergerichts sowie Entscheide des Kantonsgerichts und der Zivilabteilungen des Obergerichts in ordentlichen und vereinfachten Verfahren.
Auflagefristen
Generelle Auflage
Die generelle Auflagefrist beträgt drei Tage.
Die Auflagefrist beginnt jeweils am 10. des auf den Versand folgenden Monats bzw. bei Strafbefehlen am 10. des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Die Listen mit allen öffentlichen Entscheiden des Vormonats werden jeweils vom 10. bis 12. des Monats zur Einsicht aufgelegt. Fällt einer dieser Tage auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt bzw. verlängert sich die Auflagefrist entsprechend.
Auflagefrist in Einzelfällen
Möchten Sie – ohne Konsultation der im vorherigen Absatz erwähnten Listen – einen konkreten, noch nicht rechtskräftigen oder noch nicht letztinstanzlich erledigten Entscheid einsehen, kann die Frist grosszügiger bemessen und auf maximal 30 Tage verlängert werden.
Einsicht durch Medien
Die Auflagefrist gegenüber Medien kann unter Umständen länger sein.
Rechtskräftige Entscheide
Bei rechtskräftigen Entscheiden ist nach Ablauf der Auflagefrist auch das Datenschutzgesetz zu berücksichtigen, d.h. es ist eine Abwägung zwischen schutzwürdigem Informationsinteresse und Interessen der vom Entscheid betroffenen Personen vorzunehmen.
Art der Einsicht
Die Entscheide sind nicht anonymisiert und dürfen nicht herausgegeben oder kopiert werden. Die Einsicht ist daher nur unter Aufsicht zulässig. Für zugelassene Medienschaffende gelten die Regelungen in der Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 18. Januar 2011 (VGB).
Urteile des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht stellt auf Ersuchen hin das gewünschte Urteil, welches vor dem 1. Januar 2020 ergangen ist, in anonymisierter Form zur Verfügung. Die Gebühren richten sich nach § 22a Abs. 3 und 4 VRG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens bemisst das Gericht die Gebühren grundsätzlich nach dem Zeitaufwand zu einem Satz von CHF 90.– pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand, bei Gesuchen für wissenschaftliche Zwecke und gegenüber Amtsstellen kann das Gericht die Gebühr angemessen herabsetzen oder erlassen. Für bestimmte Dienstleistungen kann das Gericht pauschale Gebühren erheben.
Kosten
Die Einsicht in Entscheide ist nach der Auflagefrist in der Regel kostenpflichtig.