Rechtsmittelfrist
Wollen Sie einen Entscheid bei der nächsten Instanz anfechten, gilt es die Frist zu beachten, innert welcher ein Rechtsmittel einzureichen ist. Sie ist normalerweise im Dispositiv des Entscheides aufgeführt.
Fristenlauf
Die Frist beginnt am Tag, nach dem ein Entscheid in Empfang genommen wurde.
Eine eingeschriebene Postsendung oder eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Das ist namentlich der Fall, wenn ein laufendes Prozessrechtsverhältnis vorliegt, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung von behördlichen Sendungen erreichbar zu sein. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Abholfrist verlängert wurde, bei einer Postlagersendung oder bei einem Rückhalteauftrag.
Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.
Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt oder unterbrochen werden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug kennt keinen Fristenstillstand. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gibt es folglich grundsätzlich keinen Fristenstillstand (umgangssprachlich auch als «Gerichtsferien» bezeichnet).
Ausnahme Fristenstillstand
Dies gilt nur insoweit, als kein Bundesgesetz etwas anderes vorsieht. Dies ist auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (ohne BVG) der Fall. Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche (Rechtsmittelfristen) oder behördliche (vom Gericht angesetzte ) Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (unter «Ostern» im Sinne dieser Bestimmung verstehen Rechtsprechung und Lehre seit jeher ausschliesslich den Ostersonntag);
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Eine Frist, welche vor dem Stillstand zu laufen beginnt, wird für die Dauer des Stillstandes unterbrochen und läuft danach weiter. Bei einer Zustellung während des Fristenstillstands gilt der erste Tag nach dem Ende des Stillstands als erster zählender Tag der Frist.
Berechnungsbeispiele
Sie erhalten am 22. Juni 2023 einen Entscheid einer kantonalen oder gemeindlichen Behörde zugestellt, welchen Sie innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten können. Die Frist beginnt damit am nächsten Tag und damit am 23. Juni 2023 zu laufen. Die 30-tägige Frist endet am 22. Juli 2023. Da dieser Tag ein Samstag ist, endet die Frist am Montag, dem 24. Juli 2023 als nächstem Werktag.
Wenn Sie eine eingeschriebene Sendung, welche die Post am 22. Juni 2023 erfolglos zuzustellen versucht hat, nicht abholen, dann beginnt die Frist - ungeachtet eines allfälligen Rückhalteauftrags, einer Abholfristverlängerung oder bei einer Postlagersendung - am 30. Juni 2023 zu laufen. Die 30-tägige Frist endet am 29. Juli 2023. Da dieser Tag ein Samstag ist, endet die Frist am Montag, dem 31. Juli 2023 als nächstem Werktag.
Erhalten Sie in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (ohne BVG) am 22. Juni 2023 eine Sendung zugestellt, beginnt die Frist am darauffolgenden Tag, dem 23. Juni 2023 zu laufen. Entgegen dem ersten Beispiel endet die Frist allerdings nicht am 22. Juli 2023, da dieser Zeitpunkt in den Fristenstillstand fällt. Bis und mit dem 14. Juli 2023 sind 22 Tage der Frist verstrichen. Die verbliebenen 8 Tage beginnen ab dem 16. August 2023 weiterzulaufen. Die Frist endet damit am 23. August 2023.
Fristgerechtes Handeln
Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt (z.B. durch persönliche Übergabe am Kanzleischalter) oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Für den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe an die Post ist gewöhnlich der Poststempel massgebend. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat.
Fristwiederherstellung
Bei den Rechtsmittelfristen (gesetzliche Fristen) handelt es sich um Verwirkungsfristen. Sind diese abgelaufen, ist auf entsprechende Eingaben grundsätzlich nicht mehr einzutreten.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Fristwiederherstellungsgrund besteht. Eine Fristwiederherstellung kommt nur dann in Frage, wenn die rechtsuchende Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist ein ausdrückliches Wiederherstellungsgesuch. Dieses ist schriftlich und spätestens innert 10 Tagen (§ 10 VRG) nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die Frist für ein Wiederherstellungsgesuch im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht beträgt 30 Tage (Art. 133 Abs. 3 DBG i.V.m. § 118 StG; Art. 41 ATSG). Die Beweismittel für die Verhinderung sind dem Gesuch beizulegen und der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ist genau zu bezeichnen. Wichtig ist, dass innert der gleichen Frist auch die versäumte Handlung nachgeholt wird.
Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr streng.
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Verwaltungsgericht
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