Gefahrgut
Unternehmen mit regelmässigem Umgang mit Gefahrgut müssen gemäss der Schweizer Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV eine Gefahrgutbeauftragte oder einen Gefahrgutbeauftragten ernennen und den kantonalen Vollzugsbehörden melden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Mit dem Ziel, die Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf den öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, hat der Bundesrat auf den 1. Juli 2001 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft gesetzt. Unternehmungen, die in den Geltungsbereich der GGBV fallen, müssen einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten ernennen und diesen der zuständigen Vollzugsstelle melden. Detaillierte Informationen sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und im Dokument «Entscheidungshilfe Unterstellung GGBV» ersichtlich.
Rechtliche Grundlagen
Vollzugsbehörde im Kanton
Zuger Polizei
Vollzugsstelle GGBV
Postfach
6301 Zug
Für Fragen im Zusammenhang mit der GGBV können Sie sich an Stefan Tobias (T 041 728 43 11 oder E-Mail) wenden.
Gefahrgutbeauftragte nach Art. 7 GGBV können mit dem Online-Formular «Meldung des Gefahrgutbeauftragten» gemeldet werden.
Einreichung
Benötigte Dokumente
Zum Ausfüllen des Formulars müssen Sie den Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten (GGB) bereithalten.
Vorgehen
- Meldung des Gefahrgutbeauftragten online erfassen
- Absenden
Weiterführende Hinweise
- Strasse: Bundesamt für Strasse (ASTRA)
- Schiene: Bundesamt für Verkehr (BAV)
- Umwelt: Amt für Umwelt Kanton Zug (AFU)
Montag 08:00 - 11:45 13:30 - 18:00
Dienstag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:30 - 17:00
Bitte beachten Sie, dass vor offiziellen Feiertagen spezielle Öffnungszeiten gelten.
Im Notfall wählen Sie den Polizeinotruf 117.