Bewilligung und Aufsicht von Leistungserbringenden
Wenn eine stationäre Einrichtung im Kanton Zug eine Betriebsbewilligung möchte, muss sie gewisse Anforderungen erfüllen. Stationäre und ambulante Leistungserbringende, die vom Kanton finanziert werden wollen, brauchen eine Anerkennung.
Betriebsbewilligung und Anerkennung
Wohnheime und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege benötigen eine Betriebsbewilligung. Die Bewilligungskriterien sind auch die Voraussetzung zur Anerkennung von Tagesstrukturen mit und ohne Lohn (Werk- und Tagesstätten). Mit der Bewilligungspflicht werden betriebliche und qualitative Standards gewährleistet. Die Betriebsbewilligung berechtigt zur Führung einer Einrichtung. Es entsteht hingegen kein Anspruch auf Finanzierung des Angebots oder die Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Damit eine soziale Einrichtung über eine Leistungsvereinbarung finanzieren werden kann, braucht sie eine Anerkennung. Diese beinhaltet gleichzeitig eine Betriebsbewilligung sowie die Unterstellung unter die IVSE. Anbietende von ambulanten Fachleistungen benötigen ebenfalls eine kantonale Anerkennung.
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Die wichtigsten Ziele der Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren sind die Qualitätssicherung und -entwicklung. Die wichtigste Qualität ist die Lebensqualität der Dienstleistungsnutzenden. Deshalb wird die Einhaltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig überprüft. Eine bedarfsgerechte Betreuung und die Gewährleistung der Selbstbestimmung der betreuten Personen sind zentral. Der Kanton Zug setzt deshalb im Rahmen der Aufsicht auf den Einbezug der Dienstleistungsnutzenden und der Mitarbeitenden. Im Zentrum stehen nicht die Papiere, sondern das Leben vor Ort.
Änderungen durch das neue Gesetz LBBG
Mit dem neuen Gesetz LBBG werden die Kriterien zur Bewilligung und Anerkennung angepasst. Das LBBG setzt neue Massstäbe und verlangt beispielsweise die Mitbestimmung der Dienstleistungsnutzenden in Einrichtungen. Deshalb wird das Aufsichtskonzept demnächst überarbeitet. Schon heute geht der Kanton Zug in der Aufsicht neue Wege; unter anderen durch den Einbezug von Personen mit eigener Einrichtungserfahrung.