Gut zu wissen
Haben Sie Fragen, die hier nicht zu finden sind? Für Auskünfte oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne telefonisch (+41 41 728 55 60) oder per E-Mail (contact.hra@zg.ch) zur Verfügung.
Öffentlichkeit und Datenschutz
Das Handelsregister ist öffentlich (Artikel 936 Absatz 1 OR, Artikel 10 HRegV). Die Einträge im Register, die Anmeldungen und die eingereichten Belege können deshalb von jeder Person ohne Interessennachweis eingesehen werden. Nach dem Eintrag im Handelsregister können wir die hinterlegten Belege nicht mehr entfernen oder austauschen.
Unterlagen für das Handelsregister sollten daher nur die für den Handelsregistereintrag notwendigen Informationen enthalten. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen, welche Sie uns einreichen, keine sensiblen Daten enthalten. Insbesondere empfehlen wir Ihnen, separate Pass- oder ID-Kopien einzureichen, damit diese Ausweisdokumente nicht öffentlich einsehbar werden.
Bei Protokollen können Sie uns auch einen Auszug aus dem vollständigen Protokoll einreichen. Die Angaben zum Datum, Beginn und Ende (Uhrzeit) sowie zu Art und Ort der Versammlung, zu den vertretenen Anteilen und zur Beschlussfähigkeit der Versammlung müssen auch im Auszug enthalten sein (Artikel 702 Absatz 2 OR). Der Protokollauszug muss ebenfalls von der Protokollführerin oder vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des beschliessenden Organs unterzeichnet werden (Artikel 23 Absatz 2 HRegV).
Unzulässiger Mantelhandel
Als «Mantelhandel» wird der Handel mit ehemals aktiven, aber faktisch liquidierten und damit leeren Gesellschaften – sog. «Aktienmäntel» – bezeichnet. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Mantelhandel nichtig. Wir sind daher verpflichtet, eine solche Eintragung zurückzuweisen (SHK-HRegV, Art. 28 N 53 m.w.H.).
Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Mantelhandel hinweisen, werden wir einen Nachweis verlangen, dass es sich im konkreten Fall nicht um einen Mantelhandel handelt. Als Nachweis, dass die Gesellschaft noch über verwertbare Aktiven verfügt, kann beispielsweise die Kopie der aktuellen, unterzeichneten Bilanz, eingereicht werden. Nach unbenutztem Ablauf der gesetzten Frist werden wir den Geschäftsfall abbrechen und die eingereichten Unterlagen zurücksenden.
In diesem Zusammenhang machen wir Sie auf die Pflichten des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans – Verwaltungsrat bei AG, Geschäftsführung bei GmbH – nach Artikel 725 ff. OR aufmerksam. Der Verwaltungsrat muss die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwachen und bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit der gebotenen Eile Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00