Insolvenzentschädigung
Ist Ihr Arbeitgebender zahlungsunfähig geworden und kann er Ihre ausstehenden Löhne nicht mehr bezahlen, deckt die Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Lohnforderung für Ihre geleistete Arbeit.

Zuständigkeit und Anspruch
Zuständigkeit
Zuständig ist die öffentliche Arbeitslosenkasse jenes Kantons, in welchem der Arbeitgebende seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Die Arbeitslosenkasse kann maximal für die letzten 4 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses den ausstehenden Lohn vergüten.
Anspruchsvoraussetzungen
Sollten Sie bei einem Arbeitgebenden beschäftigt sein, der dem Schweizer Recht untersteht, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenzentschädigung:
- Über Ihren Arbeitgebenden wurde der Konkurs eröffnet und Ihnen stehen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zu, oder
- Der Konkurs wird nur deswegen nicht eröffnet, weil infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebenden kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen, oder
- Sie haben gegen Ihren Arbeitgebenden für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt.
Keinen Anspruch haben Sie, wenn Sie finanziell am Betrieb beteiligt oder Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums mit massgeblichem Einfluss sind oder im Betrieb Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin beschäftigt sind.
Dauer und Höhe der Leistung
Die Insolvenzentschädigung deckt für tatsächlich geleistete Arbeit 100% Ihrer anerkannten Lohnforderung der letzten 4 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses. Der monatliche Höchstbetrag ist auf den maximal versicherten Verdienst begrenzt.
Den 13. Monatslohn können Sie geltend machen, sofern ein Rechtsanspruch darauf besteht, jedoch nur anteilsmässig (pro rata) und höchstens für die letzten vier Monate.
Allfällige Ansprüche für nicht bezogene Ferien oder nicht ausbezahlte Feriengelder können Sie ebenfalls nur anteilsmässig und höchstens für die letzten vier Monate geltend machen.
Für die Zeit nach der Konkurseröffnung besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Um Versicherungslücken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden oder sich bei der Arbeitslosenkasse zu informieren.
Antragstellung
Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach
- der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- dem Pfändungsvollzug
- der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach gestelltem Konkursbegehren.
bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in welchem der Arbeitgebende seinen Sitz hat.
Bei nicht Einhaltung dieser Frist erlischt Ihr allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist kann nicht erstreckt werden.
Erforderliche Unterlagen
Zur Abklärung Ihres Anspruches auf Insolvenzentschädigung benötigt die Arbeitslosenkasse folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Insolvenzentschädigung
- Kopie AHV-Versicherungsausweis oder Kopie Krankenversicherungskarte
- Kopie Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Kopien Lohnabrechnungen der letzten vier Monate
- Kopien Stundenrapporte der letzten vier Monate, sofern im Stundenlohn angestellt
- Kopie der Forderung an das Konkursamt mit Eingangsbestätigung des Konkursamtes
- Nachweis bei Geltendmachung nicht bezogener Ferientage
- Kopie Kündigungsschreiben bzw. Informationsschreiben des Konkursamtes.
Kontakt
Arbeitslosenkasse
Montag 08:00 - 12:00 13:30 - 18:00
Dienstag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00