Bäuerliches Bodenrecht
Das bäuerliche Bodenrecht fördert landwirtschaftliche Familienbetriebe, stärkt die Stellung der Selbstbewirtschaftenden einschliesslich der Pächtenden beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe & Grundstücke und bekämpft übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden.
Grundsätzliches
Das bäuerliche Bodenrecht gilt auf allen Flächen und Grundstücken,
- die landwirtschaftlich genutzt werden,
- sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen,
- von der Raumplanung für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind
- oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.
Erwerb & Verkauf
Möchten Sie ein Grundstück ausserhalb der Bauzone kaufen, das grösser als 25 Aren ist?
Dafür benötigen Sie eine Bewilligung des Landwirtschaftsamtes. Wir prüfen Ihren Fall auf folgende Kriterien:
- Das Grundstück muss selbst bewirtschaftet werden.
- Sie müssen für die Selbstbewirtschaftung geeignet sein (Bildungs-/Erfahrungsnachweis).
- Der Preis für das Grundstück darf nicht übersetzt sein.
- Das Grundstück darf nicht zu weit weg von Ihrem Betriebszentrum liegen.
Was ist weiter zu beachten?
Die Übertragung von Grundstücken an Nachkommen, Ehegatten, Geschwister, Geschwisterkinder oder Eltern ist bewilligungsfrei.
Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks an Dritte gilt für Pächter unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht.
Abparzellierung und Entlassung BGBB
Was ist eine Abparzellierung?
Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die grösser als 2500 Quadratmeter sind oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, unterliegen den Bestimmungen des BGBB. Somit können diese Grundstücke nur mit einer kantonalen Bewilligung verkauft oder erworben oder darauf Grundpfandrechte verschrieben werden. Nach einer Abparzellierung/Entlassung aus dem BGBB gelten diese Bestimmungen nicht mehr.
Welche Grundstücke können aus dem BGBB entlassen werden?
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Ein nicht-landwirtschaftliches Wohnhaus mit angemessenem Umschwung
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Nicht-landwirtschaftliche Bauten und Anlagen mit notwendigem Umschwung
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Ehemalige Bauernhöfe mit Ökonomiebauten, die an ein Wohnhaus angebaut sind oder sich in einem Gebäudekomplex befinden
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Alle nicht-betriebsnotwendigen Grundstücke in der Bauzone
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Der Bauzonenteil von gemischten Grundstücken (entlang Zonengrenze)
Möchten Sie ein Gesuch um Abparzellierung einreichen?
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir erläutern Ihnen gerne die Formalitäten.
Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
- Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
- Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren.
- Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.
Löschen von Anmerkungen
Bei der Abparzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken können die darauf lastenden grundbuchlichen Anmerkungen gelöscht werden. Zu diesen Anmerkungen gehören:
- Teilungsbeschränkung
- Zweckentfremdungsverbot und Subventionsrückerstattungspflicht
- Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht
Ertragswertschätzungen
Der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbes hat in verschiedenen Bereichen eine wichtige Funktion. Der Ertragswert wird benötigt für die Belehnung von landwirtschaftlichen Grundstücken, Steuern, Investitionskredite oder Hofübernahmen.
Wer berechnet den Ertragswert?
Die kantonale Schätzungskommission berechnet den Ertragswert Ihres landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbes. Dafür wird die vom Bund ausgearbeitete Schätzungsanleitung verwendet.
Bewilligung Überschreitung Belastungsgrenze
Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen grundsätzlich nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze beträgt 135% des Ertragswertes. Wir können eine Überschreitung der Belastungsgrenze unter klar vorgegebenen Umständen bewilligen.
Betriebsauflösung
Wann kann ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgelöst werden?
- Der Betrieb hat weniger als 1.00 Standardarbeitskräfte erreicht.
- Das Land ist schon mehr als sechs Jahre parzellenweise verpachtet.
- Das Land wird an landwirtschaftliche Gewerbe rundherum verkauft.
- Der Betrieb ist aufgrund einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltenwert.
Was sind die Konsequenzen einer Betriebsauflösung?
- Die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung an Berechtigte zum Ertragswert entfällt.
- Einzelne Parzellen können verkauft oder bewilligsfrei an Nachkommen übertragen werden (Realteilungsverbot gilt nicht mehr).
- Unter gewissen Bedingungen können Gebäude in der Landwirtschaftszone ausparzelliert werden (Entlassung BGBB).
- Grundstücke bzw. Teile davon in der Bauzone unterstehen nicht mehr dem BGBB.
Gesetzliche Grundlage
Ansprechperson
- Haben Sie Fragen zum bäuerlichen Bodenrecht?
- Möchten Sie wissen, ob Ihr Grundstück dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist?
- Möchten Sie ein Grundstück abparzellieren?
Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:00 - 17:00