Voraussetzungen zur Beschwerdeführung
Damit das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich prüft und einen Sachentscheid fällt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Die wichtigsten Prozessvoraussetzungen
Vorliegen eines Anfechtungsobjekts
Ob ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist, können Sie in der Regel der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids entnehmen. Eine Beschwerde ist auch möglich, wenn eine Behörde einen Entscheid unrechtmässig verzögert oder verweigert.
Wahrung der Rechtsmittelfrist
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids. Sie ist zwingend einzuhalten und kann auch vom Gericht nicht verlängert werden (§ 64 Abs. 1 VRG).
Formerfordernisse
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie ist schriftlich, leserlich und in deutscher Sprache zu verfassen und mit Ihrer Originalunterschrift zu versehen. Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.
Beschwerdeberechtigung
Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG).
Vollmacht
Handelt jemand anderes im Namen der beschwerdeführenden Person, ist eine schriftliche, von der vertretenen Person unterzeichnete Vollmacht erforderlich.
Kontakt
Verwaltungsgericht
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Wichtiger Hinweis zu elektronischen Eingaben
Eingaben, welche per E-Mail via info.vg@zg.ch oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.